3.5.2012 §20 GG Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus #s21
"Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen (...) ausgeübt."
Oft genug wurden begründete Zweifel laut, ob die Volksabstimmung zum Ausstiegsgesetz aus der Finanzierung von Stuttgart21 demokratisch war. Zweifellos war der Akt der Abstimmung selbst durchaus demokratisch, die Rahmenbedingungen jedoch können einen mit Recht an der Abstimmung und damit auch an dem Ergebnis zweifeln lassen. Das hat nichts mit der demokratischen Gesinnung zu tun oder mit dem Abstreiten von demokratischen Abstimmungsergebnissen.
Nun steht die nächste Wahl ins Haus, denn in Stuttgart wird der OB gewählt. Auch hier ist an dem Akt der Wahl grundsätzlich nichts auszusetzen. Eine Personenwahl stellt sogar eine wesentlich demokratischere Abstimmung dar als eine Parlamentswahl mit der Wahl von Parteien und der Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht.
Dennoch gibt es auch bei der OB-Wahl Aspekte und Rahmenbedingungen, die einen ob der demokratischen Grundlage ins Grübeln bringen können. So ist natürlich fragwürdig, wie demokratisch es ist, dass ein OB im zweiten Wahlgang durch einfache Mehrheit gewählt ist. Ein Kandidat kann dadurch mit relativ wenig Prozenten gewählt werden - wenn er nur mehr als alle anderen erreicht. In Verbindung mit der Wahlbeteiligung sollte man dann lieber nicht die absolute Anzahl der Stimmen zählen, die ein Kandidat benötigt, um OB zu werden.
Darüber hinaus wird der OB auf acht Jahre gewählt und verfügt über eine Machtfülle, die seinesgleichen sucht. Als oberster Verwaltungschef ist er nur in Maßen an die Voten des Gemeinderats gebunden und kann dadurch relativ eigenständig schalten und walten. Ob ein so wichtiges Amt mit dieser Machtfülle durch eine reine Mehrheitswahl besetzt werden sollte, darf man durchaus hinterfragen.
Damit nicht genug. Der oberste Verwaltungschef in Stuttgart kann nicht einmal durch eine Abstimmung abgewählt werden. Auch können keine vorgezogenen Neuwahlen durch ein Bürgervotum angesetzt werden. Durch die Wahl erhält der OB einen acht Jahre gültigen Blankoscheck ausgestellt, den nicht nur seine direkten Wähler unterzeichnen, sondern sämtliche Bürger Stuttgarts. Schon Schuster profitierte von dieser Regelung, rettete sie ihm doch vor zwei Jahren den Kopf. Unbehelligt und ohne Rücksicht auf die Bevölkerung kann und konnte er tun und lassen, was er will, denn das Volk kann ihm nicht gefährlich werden, nachdem es ihn einmal treu und hoffnungsvoll gewählt hatte.
So verstehe ich durchaus die Stimmen, die zu einem grundsätzlichen Boykott der OB-Wahl aufrufen, weil sie meinen, dass es nicht sein dürfe, dass eine so mächtige Position in einer reinen Mehrheitswahl und ohne Möglichkeit der Abwahl für acht Jahre festzementiert wird. Für jeden der drei Punkte lassen sich sicher gute Argumente finden. Die Verbindung dieser drei Punkte aber gibt durchaus Anlass, ernsthaft zu hinterfragen, ob die Wahl des OB mit dem §20 des Grundgesetzes vereinbar ist, nämlich dass die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeht.
In Stuttgart geht die Staatsgewalt im Herbst dieses Jahres vom Voke aus - und dann für lange acht Jahre in Bezug auf den absolut regierenden Oberbürgermeister überhaupt nicht mehr. Ist es tatsächlich das, was die Autoren des Grundgesetzes mit diesem Paragraphen meinten?